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Seit Monaten wird in Deutschland wieder eine „Kuh durchs Dorf getrieben“. Ist dem Steuergesetzgeber denn schon wieder ein „Missgeschick“ unterlaufen? Hat er wirklich  in der neuen Gleichstellungsvorschrift (§ 2 Abs. 8 EStG) etwas vergessen?

Der BFH „springt dem Steuergesetzgeber“ jetzt als Helfer an die Seite. „Das Problem wird sozusagen vom Torwart außerhalb des Strafraums weggegrätscht.“ Wie viele Sterne der Steuergesetzgeber jetzt verliehen bekommen hat, ist unbekannt.

Der Fall:
Der Steuerpflichtige lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Der Splitting-Tarif wurde abgelehnt.

Der Wortlaut (§ 2 Abs. 8 EStG):
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 26.6.2014, III R 14/05, Rdnr. 13):
„Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen … die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i. d. F. des Gesetzes in BGBl. I 2013, 2397). Das Gesetz spricht in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartner schaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren. [Formatierungen des Verfassers]“

Die Entscheidung:
Die Zusammenveranlagung und damit der Splitting-Tarif wurde abgelehnt!

Damit dürfte sich diese Diskussion auch erledigt haben. Ob es das Vertrauen in den Steuergesetzgeber gesteigert hat, bleibt fraglich.

 

Quelle: Newsletter zeitstaerken.de