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DRV: Energiepreispauschale im Dezember 2022 auch für Rentnerinnen und Rentner

Wir bedanken uns bei den Erstellern des Newsletter der DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG für die erfreulichen, klarstellenden Ausführungen zur Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner. Hier hat es wohl „hinter den Kulissen“ in Berlin wichtige inhaltliche Abstimmungen gegeben.

„Nach den Beschäftigten bekommen nun auch Menschen, die eine gesetzliche Rente erhalten, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.

Bei der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende handelt es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes, die als Einmalzahlung überwiesen wird. Geplant ist die Auszahlung spätestens zum 15. Dezember 2022. Rentenbeziehende erhalten das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag ist nicht notwendig.

Rentenbeziehende können bereits als Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten haben. Diese Personen haben trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Weder Sie noch die bei Ihnen beschäftigten Rentenbeziehenden müssen daher melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale ausgezahlt beziehungsweise erhalten haben.“

Fragen und Antworten zum Thema “Energiepreispauschale” finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/energiepreispauschale und auf der Internetseite des BMAS unter www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html.
(c) Team zeitstaerken.de

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Tod von Herrn Hülsemann

Unser Chef und Sozius, Herr Kai Hülsemann, ist am 9.4.2022 viel zu früh verstorben.

Wir bedanken uns bei allen, die an ihn gedacht haben, ihn während seiner Krankheit unterstützt haben und uns jetzt mit ihrem Beileid zu Seite stehen.

Wir werden die Mandate fortführen und baldmöglichst einen Nachfolger vorstellen, damit Sie weiterhing bestmöglich von uns betreut werden können.

Vielen Dank.

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Was ist denn der LEI?

Der Legal Entity Identifier (LEI) ist ein zwanzigstelliger, alphanumerischer Code für Unternehmen, der auf der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) entwickelten ISO-Norm 17442 basiert. Der öffentlich zugängliche LEI-Datenpool lässt sich, vereinfacht ausgedrückt, als ein globales Verzeichnis sehen, das die Transparenz auf dem globalen Marktplatz stark verbessert. Read more

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Vorsicht vor Neppern, Schleppern und Bauernfängern

Es ist zwar noch lange nicht Weihnachten, aber alle Jahre wieder muss das Bundesministerium für Finanzen vor Betrügern waren. Ganz aktuell versenden derzeit mal wieder Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Damit er diese auch tatsächlich bekommt, soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben. Read more

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„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.

Zum vollständigen Artikel den BMF kommen Sie hier

(c) Newsletter des Bundesministerium der Finanzen

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Anpassung des Mindestlohns zum 1.1.2017

Am 01.01.2017 ist es soweit, der Mindestlohn wird angehoben. Und zwar von 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde.

Das bedeutet, das jemand, der 450 Euro im Monat verdient bisher 52,94 Stunden arbeiten durfte. Ab 1. Januar 2017 darf der Arbeitnehmer dann nur noch 50,90 Stunden arbeiten um die 450 Euro- Grenze nicht zu überschreiten. Also muss die Arbeitszeitvereinbarung entsprechend angepasst werden.

Haben Sie Fragen zu dem Thema, dann sprechen Sie uns an. Herr Wawrzyniak und Frau Bah sind Ihnen gerne behilflich!

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Steuergesetzänderung: Gesetzentwurf zur Verkürzung steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen

Die „Welle der Steuergesetzesinitiativen“ geht weiter. Jetzt wurde im Finanzausschuss das Gesetz zur Verkürzung steuerrechtlicher Aufbe-wahrungsfristen (BT-Drucks. 17/13082) beschlossen (hib/HLE).

Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisher zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für die Wirtschaft in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt werden. Auch die Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch sollen in einem ersten Schritt ebenfalls auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Die Änderung werde ab dem Jahre 2015 zu einem Einsparpotenzial bei den Unternehmen um 2,5 Milliarden Euro führen, schreiben die Koalitionsfraktionen in ihrem Entwurf. Die Maßnahme zum Bürokratieabbau war bereits in dem nicht zu Stande gekommenen Jahressteuergesetz 2013 enthalten.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine Erleichterung für Arbeitnehmer geplant. Die Antragsmöglichkeit für Freibeträge kann auf zwei Kalenderjahre verlängert werden. Damit müssten Arbeitnehmer den Antrag nicht mehr jährlich stellen, heißt es in dem Koalitionsentwurf.

Wir werden sehen und abwarten, ob diese Initiative tatsächlich umgesetzt wird.

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Keine Zusammenveranlagung von Lebensgefährten

Seit Monaten wird in Deutschland wieder eine „Kuh durchs Dorf getrieben“. Ist dem Steuergesetzgeber denn schon wieder ein „Missgeschick“ unterlaufen? Hat er wirklich  in der neuen Gleichstellungsvorschrift (§ 2 Abs. 8 EStG) etwas vergessen?

Der BFH „springt dem Steuergesetzgeber“ jetzt als Helfer an die Seite. „Das Problem wird sozusagen vom Torwart außerhalb des Strafraums weggegrätscht.“ Wie viele Sterne der Steuergesetzgeber jetzt verliehen bekommen hat, ist unbekannt.

Der Fall:
Der Steuerpflichtige lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Der Splitting-Tarif wurde abgelehnt.

Der Wortlaut (§ 2 Abs. 8 EStG):
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 26.6.2014, III R 14/05, Rdnr. 13):
„Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen … die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i. d. F. des Gesetzes in BGBl. I 2013, 2397). Das Gesetz spricht in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartner schaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren. [Formatierungen des Verfassers]“

Die Entscheidung:
Die Zusammenveranlagung und damit der Splitting-Tarif wurde abgelehnt!

Damit dürfte sich diese Diskussion auch erledigt haben. Ob es das Vertrauen in den Steuergesetzgeber gesteigert hat, bleibt fraglich.

 

Quelle: Newsletter zeitstaerken.de