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DRV: Energiepreispauschale im Dezember 2022 auch für Rentnerinnen und Rentner

Wir bedanken uns bei den Erstellern des Newsletter der DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG für die erfreulichen, klarstellenden Ausführungen zur Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner. Hier hat es wohl „hinter den Kulissen“ in Berlin wichtige inhaltliche Abstimmungen gegeben.

„Nach den Beschäftigten bekommen nun auch Menschen, die eine gesetzliche Rente erhalten, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.

Bei der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende handelt es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes, die als Einmalzahlung überwiesen wird. Geplant ist die Auszahlung spätestens zum 15. Dezember 2022. Rentenbeziehende erhalten das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag ist nicht notwendig.

Rentenbeziehende können bereits als Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten haben. Diese Personen haben trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Weder Sie noch die bei Ihnen beschäftigten Rentenbeziehenden müssen daher melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale ausgezahlt beziehungsweise erhalten haben.“

Fragen und Antworten zum Thema “Energiepreispauschale” finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/energiepreispauschale und auf der Internetseite des BMAS unter www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html.
(c) Team zeitstaerken.de

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Tod von Herrn Hülsemann

Unser Chef und Sozius, Herr Kai Hülsemann, ist am 9.4.2022 viel zu früh verstorben.

Wir bedanken uns bei allen, die an ihn gedacht haben, ihn während seiner Krankheit unterstützt haben und uns jetzt mit ihrem Beileid zu Seite stehen.

Wir werden die Mandate fortführen und baldmöglichst einen Nachfolger vorstellen, damit Sie weiterhing bestmöglich von uns betreut werden können.

Vielen Dank.

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Was ist denn der LEI?

Der Legal Entity Identifier (LEI) ist ein zwanzigstelliger, alphanumerischer Code für Unternehmen, der auf der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) entwickelten ISO-Norm 17442 basiert. Der öffentlich zugängliche LEI-Datenpool lässt sich, vereinfacht ausgedrückt, als ein globales Verzeichnis sehen, das die Transparenz auf dem globalen Marktplatz stark verbessert. Read more

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Vorsicht vor Neppern, Schleppern und Bauernfängern

Es ist zwar noch lange nicht Weihnachten, aber alle Jahre wieder muss das Bundesministerium für Finanzen vor Betrügern waren. Ganz aktuell versenden derzeit mal wieder Betrüger im Namen des Bundesministeriums der Finanzen E-Mails, in denen den Empfängern eine Steuererstattung versprochen wird. Damit er diese auch tatsächlich bekommt, soll der Empfänger einem Link in der E-Mail folgen und auf der sich öffnenden Webseite verschiedene persönliche Daten sowie seine Kreditkarteninformationen eingeben. Read more

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Steuergesetzänderung: Gesetzentwurf zur Verkürzung steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen

Die „Welle der Steuergesetzesinitiativen“ geht weiter. Jetzt wurde im Finanzausschuss das Gesetz zur Verkürzung steuerrechtlicher Aufbe-wahrungsfristen (BT-Drucks. 17/13082) beschlossen (hib/HLE).

Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisher zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für die Wirtschaft in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt werden. Auch die Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch sollen in einem ersten Schritt ebenfalls auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Die Änderung werde ab dem Jahre 2015 zu einem Einsparpotenzial bei den Unternehmen um 2,5 Milliarden Euro führen, schreiben die Koalitionsfraktionen in ihrem Entwurf. Die Maßnahme zum Bürokratieabbau war bereits in dem nicht zu Stande gekommenen Jahressteuergesetz 2013 enthalten.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine Erleichterung für Arbeitnehmer geplant. Die Antragsmöglichkeit für Freibeträge kann auf zwei Kalenderjahre verlängert werden. Damit müssten Arbeitnehmer den Antrag nicht mehr jährlich stellen, heißt es in dem Koalitionsentwurf.

Wir werden sehen und abwarten, ob diese Initiative tatsächlich umgesetzt wird.

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Keine Zusammenveranlagung von Lebensgefährten

Seit Monaten wird in Deutschland wieder eine „Kuh durchs Dorf getrieben“. Ist dem Steuergesetzgeber denn schon wieder ein „Missgeschick“ unterlaufen? Hat er wirklich  in der neuen Gleichstellungsvorschrift (§ 2 Abs. 8 EStG) etwas vergessen?

Der BFH „springt dem Steuergesetzgeber“ jetzt als Helfer an die Seite. „Das Problem wird sozusagen vom Torwart außerhalb des Strafraums weggegrätscht.“ Wie viele Sterne der Steuergesetzgeber jetzt verliehen bekommen hat, ist unbekannt.

Der Fall:
Der Steuerpflichtige lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Der Splitting-Tarif wurde abgelehnt.

Der Wortlaut (§ 2 Abs. 8 EStG):
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 26.6.2014, III R 14/05, Rdnr. 13):
„Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen … die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i. d. F. des Gesetzes in BGBl. I 2013, 2397). Das Gesetz spricht in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartner schaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren. [Formatierungen des Verfassers]“

Die Entscheidung:
Die Zusammenveranlagung und damit der Splitting-Tarif wurde abgelehnt!

Damit dürfte sich diese Diskussion auch erledigt haben. Ob es das Vertrauen in den Steuergesetzgeber gesteigert hat, bleibt fraglich.

 

Quelle: Newsletter zeitstaerken.de

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Kindergeld: Steuer-ID ist bald erforderlich – Familienkassen akzeptieren Nachreichen (BdSt)

Die Übergangsregelung für die zeitliche Anwendung zur Steuerschuldnerschaftsumkehrung bei „Edelmetallen & Co. (Anlage 4 zum UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ ist verlängert worden (BMF-Schreiben vom 5.12.2014, IV D 3 -S 7279/14/10002)!

Bisher sollte mit Wirkung des 1.10.2014 eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für „Edelmetalle & Co. (Anlage 4 zum UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ eingeführt werden. Aufgrund von Umstellungsschwierigkeiten in der Wirtschaft bestand für den Leistenden bisher eine Übergangsregelung für den Zeitraum – 1.10.2014 – 31.12.2014 – dergestalt, dass betroffene Unternehmer auch noch Bruttorechnungen für Lieferungen an andere Unternehmer ausstellen können. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers steht unzweifelhaft.

Jetzt wird diese Übergangsregelung bis zum Ablauf des 30.6.2015 verlängert! Mit Wirkung des1.7.2015 muss diese Steuerschuldnerschaftsumkehrung angewendet werden.

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausge-
führt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldner-
schaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Ent-
gelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.“

(c) zeitstärken.de / Newsletter

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Kindergeld: Steuer-ID ist bald erforderlich – Familienkassen akzeptieren Nachreichen (BdSt)

Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.

In den sozialen Medien grassierte die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu! So hat das Bundeszentralamt für Steuern versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.

Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Der BdSt-Tipp: Eltern sollten nicht zu lange warten! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergelds in Gefahr gerät bzw. seit dem 1.1.2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.

Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Hintergrund: Das Kindergeld wird im kommenden Jahr um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig wird das Kindergeld aber nur dann ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 13.11.2015