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Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2011

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2011 zusammengestellt:

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2011

4.191.424

Eingegangene Einsprüche

 3.606.824

(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 3,7 %)

Erledigte Einsprüche

4.149.543

(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 21,0 %)

davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs

 843.190 (= 20,3 %)

Abhilfe

2.799.182 (= 67,5 %)

Einspruchsentscheidung
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen)

494.614 (= 11,9 %)

Teil-Einspruchsentscheidung

12.557 (= 0,3 %)

Unerledigte Einsprüche am 31.12.2011

3.648.705 (= – 12,9 %)

Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen – anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) – durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.

Der Endbestand (3.648.705) enthält 2.225.054 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.

Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.

Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Verwaltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwal-tungsakte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Fi-nanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.

Im Jahr 2011 wurden gegen die Finanzämter 63.381 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,5 % der insgesamt erledigten Einsprüche.

Quelle: BMF