Bevor nun jedoch philosophisch die Frage geklärt werden muss, ob die Zahlung der persönlichen Einkommensteuerschuld mit dem eigenen Gewissen kollidiert, muss man zunächst einen Schritt zurückgehen. Tatsächlich ist das zur Begründung herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Gewissenskonflikte eines Soldaten nicht auf die Zahlung von Steuern übertragbar.
Der Kläger argumentierte in dem Streitfall nämlich, dass der Staat das über die Steuern vereinnahmte Geld zur Finanzierung von Staatstätigkeiten verausgabt, die er selber nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Als Ergebnis dieses Gewissenskonflikts sollte schlicht die Steuerzahlung unterbleiben. Dies ist jedoch zu kurz gedacht.
Im Rahmen der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde entschied der Bundesfinanzhof am 26.01.2012 (Az: II B 70/11), dass die Pflicht des Bundesbürgers zur Steuerzahlung von der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung der Steuereinnahmen zu trennen ist.
Einfacher ausgedrückt: Da die haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung kein unmittelbar eigenhändiges Handeln des steuerzahlenden Bürgers ist, kann die Verwendung der Steuereinnahmen beim Bürger auch keine unüberwindbaren Gewissenskonflikte hervorrufen. Dies ist auch der maßgebliche Unterschied zum Soldaten-Urteil: Während der Soldat den Befehl selber ausführt, also eigenhändig tätig wird, trägt der Steuerzahler für den Einsatz und die Verwendung seiner Steuergelder keine direkte Verantwortung.
Im Ergebnis wird daher das Rumoren des Magens beim Steuerzahlen bleiben, eine Steuerersparnis aufgrund der persönlichen Gewissensfreiheit eines Bundesbürgers kann jedoch leider nicht erreicht werden.