Schütz/Hülsemann Keine Kommentare

Immer wieder tauchen Steuerstreitigkeiten um die Absetzbarkeit des heimischen Arbeitsplatzes vor den Finanzgerichten der Republik auf. Leider sind auch ganz aktuell wieder zwei für den Steuerpflichtigen negative Urteile zu verzeichnen. Zunächst aber kurz zu den Grundlagen der Arbeitszimmerregelung.

Grundsätzlich besteht für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung ein generelles Abzugsverbot. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Das Abzugsverbot gilt nämlich nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Trifft dieser Fall zu, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen allerdings auf einen Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt. Auch wenn der Abzug der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro der am meisten vorkommende Fall sein dürfte, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, sämtliche Kosten steuermindernd zum Einsatz zu bringen. Allerdings sind daran natürlich auch weitere Voraussetzungen geknüpft. So gilt die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro lediglich dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München ging es nun um die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt gegeben ist. Der im Urteilsfall selbstständige Steuerpflichtige hatte in seiner Wohnung einen Raum, den er einerseits zu Wohnzwecken und andererseits auch als Büro nutzte.

Möbel funktionierten hier als Raumteiler, sodass der Arbeitsbereich durch ein Sideboard vom Wohnbereich deutlich abgetrennt war. Weil das Finanzamt trotz der Trennung einen gemischt genutzten Raum erkannte, wollte es aufgrund der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 27.07.2015 (Az: GrS 1/14) jedoch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer anerkennen. Dem Gedanken des Fiskus folgend, entschieden auch die Richter des angerufenen Finanzgerichts, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Die Kosten für den Arbeitsplatz können daher nicht abgezogen werden, weil nach der steuerlichen Definition ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorhanden ist.

Ganz ähnlich entschied der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil vom 20.03.2016 unter dem Aktenzeichen VIII R 24/12. Auch darin heißt es: Die nicht untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt.

Im Endeffekt muss man daher leider sagen, dass die beiden Entscheidungen zur der Kategorie gehören: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer Recht. Dennoch muss auch gesagt werden: Trotz dieser negativen Entscheidungen behält die Absetzbarkeit des heimischen Arbeitsplatzes in der Praxis die höchste Bedeutung.