Schütz/Hülsemann Keine Kommentare

Kindergeld: Steuer-ID ist bald erforderlich – Familienkassen akzeptieren Nachreichen (BdSt)

Die Übergangsregelung für die zeitliche Anwendung zur Steuerschuldnerschaftsumkehrung bei „Edelmetallen & Co. (Anlage 4 zum UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ ist verlängert worden (BMF-Schreiben vom 5.12.2014, IV D 3 -S 7279/14/10002)!

Bisher sollte mit Wirkung des 1.10.2014 eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für „Edelmetalle & Co. (Anlage 4 zum UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ eingeführt werden. Aufgrund von Umstellungsschwierigkeiten in der Wirtschaft bestand für den Leistenden bisher eine Übergangsregelung für den Zeitraum – 1.10.2014 – 31.12.2014 – dergestalt, dass betroffene Unternehmer auch noch Bruttorechnungen für Lieferungen an andere Unternehmer ausstellen können. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers steht unzweifelhaft.

Jetzt wird diese Übergangsregelung bis zum Ablauf des 30.6.2015 verlängert! Mit Wirkung des1.7.2015 muss diese Steuerschuldnerschaftsumkehrung angewendet werden.

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausge-
führt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldner-
schaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Ent-
gelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.“

(c) zeitstärken.de / Newsletter

Schütz/Hülsemann Keine Kommentare

Gewissenskonflikte beim Steuerzahlen

Man mag es kaum glauben, aber der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob man die Zahlung der eigenen Einkommensteuerschuld aus Gewissensgründen verweigern darf.Auch wenn sich die Streitfrage zunächst ein wenig lächerlich anhört, war das Klagebegehren des Steuerpflichtigen durchaus ernst gemeint. Dieser bezog sich nämlich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ein Soldat der Bundeswehr einem ihm erteilten Befehl nicht Folge leisten muss, sofern er diesen Befehl nicht in Einklang mit dem eigenen Gewissen bringen kann.

Bevor nun jedoch philosophisch die Frage geklärt werden muss, ob die Zahlung der persönlichen Einkommensteuerschuld mit dem eigenen Gewissen kollidiert, muss man zunächst einen Schritt zurückgehen. Tatsächlich ist das zur Begründung herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Gewissenskonflikte eines Soldaten nicht auf die Zahlung von Steuern übertragbar.

Der Kläger argumentierte in dem Streitfall nämlich, dass der Staat das über die Steuern vereinnahmte Geld zur Finanzierung von Staatstätigkeiten verausgabt, die er selber nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Als Ergebnis dieses Gewissenskonflikts sollte schlicht die Steuerzahlung unterbleiben. Dies ist jedoch zu kurz gedacht.

Im Rahmen der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde entschied der Bundesfinanzhof am 26.01.2012 (Az: II B 70/11), dass die Pflicht des Bundesbürgers zur Steuerzahlung von der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung der Steuereinnahmen zu trennen ist.

Einfacher ausgedrückt: Da die haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung kein unmittelbar eigenhändiges Handeln des steuerzahlenden Bürgers ist, kann die Verwendung der Steuereinnahmen beim Bürger auch keine unüberwindbaren Gewissenskonflikte hervorrufen. Dies ist auch der maßgebliche Unterschied zum Soldaten-Urteil: Während der Soldat den Befehl selber ausführt, also eigenhändig tätig wird, trägt der Steuerzahler für den Einsatz und die Verwendung seiner Steuergelder keine direkte Verantwortung.

Im Ergebnis wird daher das Rumoren des Magens beim Steuerzahlen bleiben, eine Steuerersparnis aufgrund der persönlichen Gewissensfreiheit eines Bundesbürgers kann jedoch leider nicht erreicht werden.

Schütz/Hülsemann Keine Kommentare

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2011

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2011 zusammengestellt:

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2011

4.191.424

Eingegangene Einsprüche

 3.606.824

(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 3,7 %)

Erledigte Einsprüche

4.149.543

(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 21,0 %)

davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs

 843.190 (= 20,3 %)

Abhilfe

2.799.182 (= 67,5 %)

Einspruchsentscheidung
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen)

494.614 (= 11,9 %)

Teil-Einspruchsentscheidung

12.557 (= 0,3 %)

Unerledigte Einsprüche am 31.12.2011

3.648.705 (= – 12,9 %)

Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen – anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) – durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.

Der Endbestand (3.648.705) enthält 2.225.054 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.

Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.

Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Verwaltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwal-tungsakte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Fi-nanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.

Im Jahr 2011 wurden gegen die Finanzämter 63.381 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,5 % der insgesamt erledigten Einsprüche.

Quelle: BMF

Schütz/Hülsemann Keine Kommentare

Steuergesetzänderung: Gesetzentwurf zur Verkürzung steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen

Die „Welle der Steuergesetzesinitiativen“ geht weiter. Jetzt wurde im Finanzausschuss das Gesetz zur Verkürzung steuerrechtlicher Aufbe-wahrungsfristen (BT-Drucks. 17/13082) beschlossen (hib/HLE).

Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisher zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für die Wirtschaft in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt werden. Auch die Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch sollen in einem ersten Schritt ebenfalls auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Die Änderung werde ab dem Jahre 2015 zu einem Einsparpotenzial bei den Unternehmen um 2,5 Milliarden Euro führen, schreiben die Koalitionsfraktionen in ihrem Entwurf. Die Maßnahme zum Bürokratieabbau war bereits in dem nicht zu Stande gekommenen Jahressteuergesetz 2013 enthalten.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine Erleichterung für Arbeitnehmer geplant. Die Antragsmöglichkeit für Freibeträge kann auf zwei Kalenderjahre verlängert werden. Damit müssten Arbeitnehmer den Antrag nicht mehr jährlich stellen, heißt es in dem Koalitionsentwurf.

Wir werden sehen und abwarten, ob diese Initiative tatsächlich umgesetzt wird.

Schütz/Hülsemann Keine Kommentare

Kindergeld: Steuer-ID ist bald erforderlich – Familienkassen akzeptieren Nachreichen (BdSt)

Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.

In den sozialen Medien grassierte die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu! So hat das Bundeszentralamt für Steuern versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.

Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Der BdSt-Tipp: Eltern sollten nicht zu lange warten! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergelds in Gefahr gerät bzw. seit dem 1.1.2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.

Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Hintergrund: Das Kindergeld wird im kommenden Jahr um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig wird das Kindergeld aber nur dann ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 13.11.2015