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„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.

Zum vollständigen Artikel den BMF kommen Sie hier

(c) Newsletter des Bundesministerium der Finanzen

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Keine Zusammenveranlagung von Lebensgefährten

Seit Monaten wird in Deutschland wieder eine „Kuh durchs Dorf getrieben“. Ist dem Steuergesetzgeber denn schon wieder ein „Missgeschick“ unterlaufen? Hat er wirklich  in der neuen Gleichstellungsvorschrift (§ 2 Abs. 8 EStG) etwas vergessen?

Der BFH „springt dem Steuergesetzgeber“ jetzt als Helfer an die Seite. „Das Problem wird sozusagen vom Torwart außerhalb des Strafraums weggegrätscht.“ Wie viele Sterne der Steuergesetzgeber jetzt verliehen bekommen hat, ist unbekannt.

Der Fall:
Der Steuerpflichtige lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Der Splitting-Tarif wurde abgelehnt.

Der Wortlaut (§ 2 Abs. 8 EStG):
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 26.6.2014, III R 14/05, Rdnr. 13):
„Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen … die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i. d. F. des Gesetzes in BGBl. I 2013, 2397). Das Gesetz spricht in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartner schaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren. [Formatierungen des Verfassers]“

Die Entscheidung:
Die Zusammenveranlagung und damit der Splitting-Tarif wurde abgelehnt!

Damit dürfte sich diese Diskussion auch erledigt haben. Ob es das Vertrauen in den Steuergesetzgeber gesteigert hat, bleibt fraglich.

 

Quelle: Newsletter zeitstaerken.de

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Gewissenskonflikte beim Steuerzahlen

Man mag es kaum glauben, aber der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob man die Zahlung der eigenen Einkommensteuerschuld aus Gewissensgründen verweigern darf.Auch wenn sich die Streitfrage zunächst ein wenig lächerlich anhört, war das Klagebegehren des Steuerpflichtigen durchaus ernst gemeint. Dieser bezog sich nämlich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ein Soldat der Bundeswehr einem ihm erteilten Befehl nicht Folge leisten muss, sofern er diesen Befehl nicht in Einklang mit dem eigenen Gewissen bringen kann.

Bevor nun jedoch philosophisch die Frage geklärt werden muss, ob die Zahlung der persönlichen Einkommensteuerschuld mit dem eigenen Gewissen kollidiert, muss man zunächst einen Schritt zurückgehen. Tatsächlich ist das zur Begründung herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Gewissenskonflikte eines Soldaten nicht auf die Zahlung von Steuern übertragbar.

Der Kläger argumentierte in dem Streitfall nämlich, dass der Staat das über die Steuern vereinnahmte Geld zur Finanzierung von Staatstätigkeiten verausgabt, die er selber nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Als Ergebnis dieses Gewissenskonflikts sollte schlicht die Steuerzahlung unterbleiben. Dies ist jedoch zu kurz gedacht.

Im Rahmen der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde entschied der Bundesfinanzhof am 26.01.2012 (Az: II B 70/11), dass die Pflicht des Bundesbürgers zur Steuerzahlung von der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung der Steuereinnahmen zu trennen ist.

Einfacher ausgedrückt: Da die haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung kein unmittelbar eigenhändiges Handeln des steuerzahlenden Bürgers ist, kann die Verwendung der Steuereinnahmen beim Bürger auch keine unüberwindbaren Gewissenskonflikte hervorrufen. Dies ist auch der maßgebliche Unterschied zum Soldaten-Urteil: Während der Soldat den Befehl selber ausführt, also eigenhändig tätig wird, trägt der Steuerzahler für den Einsatz und die Verwendung seiner Steuergelder keine direkte Verantwortung.

Im Ergebnis wird daher das Rumoren des Magens beim Steuerzahlen bleiben, eine Steuerersparnis aufgrund der persönlichen Gewissensfreiheit eines Bundesbürgers kann jedoch leider nicht erreicht werden.