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Die Übergangsregelung für die zeitliche Anwendung zur Steuerschuldnerschaftsumkehrung bei „Edelmetallen & Co. (Anlage 4 zum UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ ist verlängert worden (BMF-Schreiben vom 5.12.2014, IV D 3 -S 7279/14/10002)!

Bisher sollte mit Wirkung des 1.10.2014 eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für „Edelmetalle & Co. (Anlage 4 zum UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ eingeführt werden. Aufgrund von Umstellungsschwierigkeiten in der Wirtschaft bestand für den Leistenden bisher eine Übergangsregelung für den Zeitraum – 1.10.2014 – 31.12.2014 – dergestalt, dass betroffene Unternehmer auch noch Bruttorechnungen für Lieferungen an andere Unternehmer ausstellen können. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers steht unzweifelhaft.

Jetzt wird diese Übergangsregelung bis zum Ablauf des 30.6.2015 verlängert! Mit Wirkung des1.7.2015 muss diese Steuerschuldnerschaftsumkehrung angewendet werden.

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausge-
führt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldner-
schaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Ent-
gelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.“

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